Letzte Änderung in Jahreshauptversammlung am 24.03.2017

Satzung

Satzung des Kultur- und Fördervereines „Jeegels Hoob”, Hauptstraße 35, 35080 Bad Endbach, OT. Hartenrod

Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “Kultur- und Förderverein Jeegels Hoob“ und hat seinen Sitz in 35080 Bad Endbach-Hartenrod.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz   “e.V.“.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereines ist es, das neue Dorfzentrum “Jeegels Hoob“, Hauptstr. 35, 35080 Bad Endbach, OT. Hartenrod materiell, finanziell und ideell zu fördern. Dabei soll insbesondere auch durch verschiedene Angebote das kulturelle Leben in Hartenrod gestärkt werden. Die Arbeit des Vereines ist gemeinnützig und parteiunabhängig.

§ 3
Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig ohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an den Zielen des Vereins mitarbeiten und ihn unterstützen will.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung müssen Gründe nicht mitgeteilt werden.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt;
b) Ausschluss;
c) Tod;
d) Auflösung des Vereins.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
möglich.
(5) Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder wenn es einer Beitragspflicht trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht
nachkommt. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
Dem auszuschließenden Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 5
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

(1)  Jedes Mitglied hat das aktive Wahl- und Stimmrecht.
(2)  Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3)  Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.
(4)  Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 6
Beiträge, Finanzen

(1) Der Mitgliedsbetrag *) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied nimmt am Bankeinzugsverfahren teil.
(2) Mitglieder können wegen besonderer Verhältnisse zeitweilig auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand von der Beitragspflicht ganz oder teilweise
befreit werden.
(3) Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres eingezogen. Im Eintrittsjahr wird der Jahresbeitrag anteilig eingezogen.
(4) Die Finanzierung der Arbeit des Vereins erfolgt durch Spenden und sonstige Zuwendungen, sowie Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen und ist
ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Zuwendungsgeber erhalten eine Bestätigung bzw. Spendenbescheinigung.
*) In der Gründungsversammlung wurde ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 12,00 Euro beschlossen.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.
Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der vorläufigen Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung
durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung können auch per online erfolgen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Tagesordnung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
a) Alle zwei Jahre: Neuwahl des Vorstandes;
b) Wahl von 2 Kassenprüfer/innen;
c) Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
d) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
(3) Anträge sind bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei dem Vorstand einzureichen. Für die Aufnahme von
Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Der Vorstand muss außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe
schriftlich verlangt.
(5) Die Bestimmungen über ordentliche Mitgliederversammlungen gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend. In außerordentlichen
Mitgliederversammlungen können nach ordnungsgemäßer Einberufung über alle Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse gefasst werden wie in
ordentlichen Sitzungen auch.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für
Satzungsänderungen oder – Ergänzungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(7) Wahlen und Abstimmungen erfolgen auf Antrag eines Mitgliedes geheim, ansonsten öffentlich durch Handzeichen.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien bzw. dieser Satzung.
Er ist ehrenamtlich tätig.
(2) Dem Vorstand gehören an:
– der/die erste Vorsitzende/r;
– der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r;
– ein/e Schriftführer/in;
– ein/e Kassierer/in;
– bis zu sieben Beisitzer.
(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den/die Vorsitzende/r und sein/e ihr/e Stellvertreter/in, Kassiererin/den Kassierer und
die Schriftführerin / den Schriftführer (= Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Es sind jeweils zwei von Ihnen vertretungsberechtigt.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandmitglied während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand durch Beschluss bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, diese ist spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes einzuberufen, aus der Reihe seiner Mitglieder
ergänzen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist durch die / den Vorsitzende/n einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung.
(7) Über die Vorstandssitzungen hat die / der Schriftführer/in eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist von der / dem Schriftführer/in und der/dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(8) Das Hausrecht übt der Vorstand bzw. dessen Beauftragter (in der Regel der Hausmeister) aus.
(9) Die Überlassung von Räumlichkeiten in Jeegels Hoob für Veranstaltungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören können, ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist der Vorstand berechtigt, die Überlassung abzulehnen, wenn eine gefahrengeneigte oder schadensgeneigte Veranstaltung aufgrund des Veranstaltungszweckes, des Veranstaltungsthemas oder der Zusammensetzung der Teilnehmer nach Lage der Umstände zu befürchten ist.

§ 10
Kassenprüfungen

(1) Die Kasse wird durch die Kassenprüfer einmal im Geschäftsjahr geprüft.
(2) Die Kassenprüfungen haben über ihre Kassenprüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.

§ 11
Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder.

§ 12
Vereinsauflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss hierüber muss mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
(2) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand gestellt oder von wenigstens einem Drittel der Mitglieder schriftlich bei der / dem Vorsitzenden
eingebracht werden. Dieser hat den Antrag mindestens einen Monat vor Anberaumung einer Mitgliederversammlung sämtlichen Mitgliedern schriftlich
bekannt zu geben.
(3) Beschlüsse über Änderungen des gesetzlichen Vorstandes, der Satzung und die Auflösung des Vereins sind beim zuständigen Amtsgericht zur
Eintragung anzumelden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die politische Gemeinde Bad Endbach
oder dessen Rechtsnachfolger mit der Auflage, es unmittelbar undausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung
zu verwenden.

 

35080 Bad Endbach, den 17.07.2003
Geändert am 28.11.2003
Geändert am 07.10.2005
Geändert am 26.10.2007
Geändert am 28.02.2014
Geändert am 24.03.2017